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CE Zertifizierung oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (BAZ)?

Benötigen Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung?

Seit vielen Jahren wurde manifestiert, das man für jedes Produkt eine baZ benötigt, dass ist nicht richtig, zudem haben sich durch die EU- Erweiterung einiges geändert in den letzten 20 Jahren.
Eine Umstellung von einiger nationalen DIN Normen auf EN und ISO Normen, werden Handelhemmnisse im internationalen Warenverkehr abgebaut und technische Regeln harmonisiert.
Für Baustoffe wo die Verwendung und die Eigenschaften in Normen oder der anerkannten Bautechniken beschrieben sind, benötigt der Hersteller keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
Unsere Produkte haben sich seit jahrzenten in der Praxis bewährt und gelten in der Baubranche als anerkannt.

Unsere Produkte werden seit 1952 produziert in Deutschland - die DiBt selbst wurde erst im Jahre 1968 gegründet!

Erklärung DIN -> EN

Nationale deutsche Ausgabe einer unverändert übernommenen EU Norm. Nach Beschluss des Europäischen Rates sind EU Normen unverändert und unverzüglich von den EU-Mitgliedsländern
zu übernehmen und entsprechend nationale Normen zurückzuziehen.
Das gilt nicht nur für Baustoffe sondern auch für viele andere Produkte wie Schrauben, Bolzen, Kabel, Feuer und Rauchschutzabschlüsse, Heizlastberechnung und vieles mehr, dennoch verlangen Architekten oder Bauplaner immer wieder die DiBt - Zulassung.

Nationale Vorgaben müssen trotzdem eingehalten werden, die durch einzelne unabhängige Tests von anerkannten Prüfstellen nachgewiesen werden können.

 

Entweder - Oder - was denn nun?

Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2:2009 +A1 : 2012 oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist.

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Überragender Radongas Langzeittest

Radongasdicht und Wasserdicht in einem Produkt!

Lieber Leser,

im Jahr 2021 hatten wir die ersten Radongasdichtigkkeitstests für unser Produkt AREXAL - Liquid X im Frischbeton.
Nun nach über 15 Monaten konnten wir die neuen Langzeittest in Augenschein nehmen, mit einen überragendem Ergebnis.

Wie aus vorliegenden Messwerten zu ersehen ist, liegt der Mittelwert der Ortsdosisleistung weit unter dem von der Strahlenschutzkkomission empfohlenen
Richtwert von 300 nSv/h. Langzeitmessungen ergaben Werte zwischen 10 -40 nSv/h.

Somit halten wir mit unserem Produkt AREXAL - Liquid X Ihren Baustoff (Beton/Estrich) nicht nur dauerhaft wasserdicht mit all den unzähligen Vorteilen, die Sie auf unserer Seite nachlesen können.
Mit diesen Nachweisen bestätigen wir, dass unser Produkt sogar die Richtmesswerte für Radongasdichtigkeit weit unterschreitet.
Das bietet für alle Bauplanungsbüros, Archtekten oder Eigenheimbauer erhebliche Vorteile, vor allem ist nur ein Produkt im Beton nötig um alles abzudecken.

Bei weiteren Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Zum Prüfbericht

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AREXAL Produkte - radongasdicht!!

Radongas - Gesetz ab Januar 2021 gültig

Die Gesetzgebung verpflichtet Bauherren und Arbeitgeber ab 2021 dazu, verschärfte Maßnahmen zum Schutz vor Radon umzusetzen. 
Radon (Rn-222), ein natürliches radioaktives Gas, stellt einen klassischen Innenraumschadstoff dar und ist aufgrund der Radioaktivität nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.

Unsere Produkte AREXAL-Liquid X für den Frischebeton oder Estrich verspricht höchste Qualität auch auf Radongasdichtigkeit.
In der nachträglichen Abdichtung verwenden Sie unsere
AREXAL - Elasikschlämme

Alle Produkte finden Sie direkt in unserem Onlineshop!

Wir bieten dauerhaft höchste Qualität   - Fragen Sie unsere Fachberater.

Die neusten Prüftests stehen Ihnen demnächst (Ende Juni 2021) zur Verfügung.

Ihr PAN-TECH Team

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Mehr über: Radongas
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Erklärung zu unserem Verputzsystem - kein Opferputz!!!

Unser Hochleistungs-Verputzsystem (garantiert nachhaltig)

Beschreibung

Dauerfeuchtes und salzbelastetes Mauerwerk führt in der Regel zu Ausblühungen und Absprengungen. Weiche Putze, wie z.B. Luftkalkputze, werden hierdurch mürbe. Reine Luftkalkputze werden als Opferputze eingesetzt, welche die bauschädlichen Salze über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufzunehmen im Stande sind. Nach einigen Jahren werden sie wieder abgeschlagen und ersetzt. Somit ist diese Variante der Sanierung nicht langfristig und sehr kostenintensiv.

Bei den gängigen Sockelputzen handelt es sich überwiegend um zementhaltige Sperrputze, welche auch bei geringen Salzbelastungen auskristallisieren und an der Schnittstelle von Mauerwerk zu Putz großflächig abplatzen.

Herkömmliche Sanierputze sind stark hydrophobe, mit speziellen Luftporenbildnern versehene, Kalk-Zement-Putze, deren Porenstruktur die zurückbleibenden bauschädlichen Salze im Putzgefüge einlagert. Sichtbare Bauschäden durch Feuchtigkeit und Salze werden hierdurch nur solange minimiert, bis die Poren mit Salz angefüllt sind.

Unser System dient dem dauerhaften Verputz von feuchtem, salzhaltigem Mauerwerk und wird deshalb idealerweise zur Sanierung feuchter Keller, Gewölbe und historischer Bausubstanz eingesetzt. Man erzielt dauerhaft trockene Oberflächen und verhindert Ausblühungen sowie Putzabsprengungen.

Durch seinen Kalkanteil ist der Putz auch für die Putzsanierung im Bereich der Denkmalpflege zugelassen. Sein Einsatz als Innensanierputz ist in stark feuchtigkeitsbelasteten Räumen bewährt, sowohl im Alt- als auch Neubaubereich. Er wirkt ausgleichend auf das Raumklima und verhindert Kondenswasserbildung an der Putzoberfläche.

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Namensänderung / Patentrechte

Verehrte Kunden,

aufgrund einer Namensgleichheit "AREXA" - eines anderen Unternehmens hat die Geschäftsleitung am 15.11.2020 beschlossen, den Namen für die Produktreihe umzubennen und ins Markenregister beim Deutschen Patentamt zu registrieren.

Die Entscheidung viel hierbei auf den Produktnamen "
AREXAL"

Die Umstellung der Datenblätter und weiteren Dokumenten hat begonnen, doch es könnten noch einige Produkte mit dem Altnamen ausgezeichnet sein, dies werden wir nach und nach ändern.

"AREXA" heißt jetzt "AREXAL"!

 

 

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Keine bauaufsichtliche Zulassung nötig!!

Wichtiger Hinweis zu unseren Produkten!

In der Sanierung ist eine bauaufsichtliche Zulassung für die Anwendung der nachträglichen Abdichtung nicht erforderlich, da der Bau in der Regel schon fertiggestellt und durch Baugutachter abgenommen ist.

Nach dem aktuellem Stand der Norm, ist es somit nicht möglich, Produkte für die nachträgliche Abdichtung bauaufsichtlich zuzulassen.
Alle unsere Produkte haben alle nötigen Zulassungen, sind "Made in Germany" und werden seit über 50 Jahren produziert.

Einige Produkte haben aber auch die geforderte bauaufsichtliche Zulassung, diese werden speziell bei Neubauten benötigt!
Hier eine Liste einiger Testberichte , Zulassungen, CE-Nummern - EN-Nummer unserer Produkte!

 

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EuGH-Urteil zur „Doppelkennzeichnung mit CE- und Ü-Kennzeichen“

Quelle:AX-Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem EUGH-Urteil 2014 die Praxis der „Doppelkennzeichnung“ für unzulässig erklärt.

Zur Umsetzung des Urteils hat die Bauministerkonferenz die Musterbauordnung (MBO) geändert. Die Bauregellisten und die Technischen Baubestimmungen sollen durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) ersetzt werden, sobald das Notifizierungsverfahren und die Umsetzung in das Landesrecht abgeschlossen sind.

Bis dahin gelten die Bauregellisten und die Technischen Baubestimmungen weiter unter Berücksichtigung

• der bereits durchgeführten und am 15.10.2016 in Kraft getretenen Änderungen der BRL A und B (Ausgabe 2016/1) und
• der veröffentlichten Vollzugshinweise der Länder bei der Verwendung harmonisierter Bauprodukte nach der BauPVO.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Vollzug des Bauproduktenrechtes bei der Verwendung harmonisierter Bauprodukte nach
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) ab dem 16.10.2016

Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 in der Rechtssache C-100/13
Das bauaufsichtliche Anforderungsniveau an bauliche Anlagen wird in der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie den darauf beruhenden Vorschriften festgelegt. Zur Erfüllung dieser Anforderungen werden u.a. technische Regeln und Nachweiserfordernisse für bauaufsichtlich relevante Bauprodukte definiert, welche durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in den Bauregellisten bekannt gemacht werden.

 

Nach bisherigem System bedarf die rechtskonforme Verwendung dieser Bauprodukte in der Regel eines Verwendbarkeitsnachweises, u.a. in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP), sowie der Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen („Ü“-Zeichen).

Im Geltungsbereich der zum 01.07.2013 (vollständig) in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung – BauPVO) enthält v.a. Bauregelliste B – Teil 1 nationale Zusatzanforderungen an Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen. Die am Bau Beteiligten und – anlassbezogen – die jeweilige Bauaufsichtsbehörde konnten sich bislang auch im europäisch harmonisierten Bereich zumeist darauf verlassen, dass mit einem für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassenen und entsprechend mit dem „Ü-Zeichen“ versehenen Produkt das bauaufsichtliche Anforderungsniveau an die jeweilige bauliche Anlage erfüllt wird. Die letztlich an den Produkthersteller gerichteten zusätzlichen nationalen Anforderungen mit der Folge der „Doppelkennzeichnung“ (CE+Ü) wurden unter Berücksichtigung der aktuellen europäischen harmonisierten Normen (hEN) als gerechtfertigt angesehen.

Mit Urteil vom 16.10.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt. Mit der EU-Kommission wurde eine 2-Jahresfrist zur vollständigen Umsetzung des EuGH-Urteils vereinbart.

Als eine Konsequenz aus dem Urteil des EuGH hat die Bauministerkonferenz im Mai 2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, in der u.a. vorgesehen ist, dass an die Stelle der Bauregellisten und der Liste der Technischen Baubestimmungen zukünftig die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (VV TB) tritt. Eine entsprechende Anpassung der Hessischen Bauordnung ist in Vorbereitung.

Zur Gewährleistung eines EU-rechtskonformen bauaufsichtlichen Vollzugs schon vor Inkrafttreten der geänderten HBO werden für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, die Bestimmungen nach §§ 16 bis 24 HBO über die Verwendbarkeitsnachweise für Produktleistungen sowie die das Ü-Zeichen betreffenden Kennzeichnungspflichten ab dem 16.10.2016 nicht mehr vollzogen. Mit den DIBt-Mitteilungen vom 10.10.2016 über Änderungen der Bauregelliste A Teil 1, Teil 2 und der Bauregelliste B Teil 1, Ausgabe 2016/1, wird dieser Schritt umgesetzt. Die Änderungsmitteilung ist im Internet unter www.dibt.de veröffentlicht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist damit künftig insbesondere nicht zu beanstanden, dass Produktleistungen eines nach der BauPVO mit dem „CE“ gekennzeichneten Produkts ausschließlich durch eine rechtskonforme Leistungserklärung erklärt werden.

Die materiellen Anforderungen an Bauwerke bleiben gleichwohl bestehen. Insbesondere
konkretisiert die Bauregelliste B Teil 1 bis zu ihrer vollständigen Aufhebung weiterhin die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen der HBO sowie die darauf beruhenden Regelwerke für ihre Verwendung. Die geänderte Vollzugspraxis entbindet die am Bau Beteiligten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Soweit bauaufsichtlich erforderlich, können zur Darlegung der Erfüllung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus sowohl Leistungserklärungen auf Basis von hEN oder Europäischen Technischen Bewertungen (ETA) als auch abZ‘s oder abP‘s während ihrer ausgewiesenen Geltungsdauer herangezogen werden. Bei abZ und abP ist von dem Nachweis der bauwerksseitig gestellten Anforderungen auszugehen, wenn fest steht, dass die in der abZ oder dem abP enthaltenen Nebenbestimmungen weiter erfüllt sind.

Produktleistungen können auch durch freiwillige Herstellerangaben, die die Form einer prüffähigen technischen Dokumentation haben sollten, dargelegt werden. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck für die Erbringung des Nachweises erforderlich sein, in der Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet wurden. Je nach Verfahren erkennt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, der Prüfingenieur, der Prüfsachverständige, der Nachweisberechtigte, der Bauleiter oder der Bauherr die Dokumentation nach pflichtgemäßem Ermessen an. Freiwillige Leistungsangaben in Form einer technischen Dokumentation sind regelmäßig
anzuerkennen, wenn:

1. die unabhängige Bewertung von einer anerkannten Prüfstelle nach Art. 43 BauPVO (notified body (NB))1 oder einer vergleichbar qualifizierten Stelle nach einer allgemein anerkannten, bekannt gemachten bzw. durch Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regel, in der das Prüfverfahren zur Ermittlung der erforderlichen Produktleistung vollständig beschrieben ist, durchgeführt wurde und zwar mit demselben System für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das in der hEN für das Bauprodukt festgelegt ist und nach dem auch die anderen Leistungsmerkmale überprüft wurden; oder

2. soweit es keine allgemein anerkannte, bekannt gemachte bzw. durch Technische Baubestimmung eingeführte technische Regel gibt, die unabhängige Bewertung von einer Prüfstelle, die den Anforderungen an eine Technische Bewertungsstelle nach Art. 30 BauPVO (TAB-Stelle)1 genügt oder eine vergleichbare Qualifikation aufweist, durchgeführt wurde und eine prüffähige Bescheinigung über die Einhaltung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf die jeweilige Leistungsangabe enthält

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